Spendenbescheinigung richtig ausstellen: Darauf kommt es an!
Ein Großteil gemeinnütziger Non-Profit-Organisationen steht spätestens zum Jahresbeginn vor der Aufgabe, den Spenderinnen und Spendern den Empfang der Zuwendung des Vorjahres zu bescheinigen. Wir erklären Ihnen, was Sie als Verein oder Stiftung bei der Spendenbescheinigung zu beachten haben.
Spendenbescheinigungen für bis zu 19 Millionen Menschen
Die Deutschen spenden pro Jahr über 5 Mrd. Euro. Allein im Jahr 2020 haben rund 19 Millionen Menschen in Deutschland zusammen ca. 5,4 Milliarden Euro an steuerbegünstigte Institutionen gespendet. Profiteure waren unter anderem die Kirchen und unzählige gemeinnützige Organisationen.
Spenderinnen und Spender haben das Recht auf eine “Zuwendungsbestätigung” – so der steuerrechtlich zutreffende Begriff. Für die Spender ist das wichtig, weil sie den gespendeten Betrag von der Steuer absetzen können.
6 Grundregeln für die Spendenbescheinigung
Damit Ihre Organisationen bei der Spendenbescheinigung den rechtlichen Rahmen einhält und die Spender einen gültigen Beleg erhalten, müssen dabei bestimmte Regeln eingehalten werden. Dazu zählen insbesondere:
1. Freistellungsbescheid
Ihre Organisation muss über einen aktuellen, ihre Gemeinnützigkeit bzw. Steuerbegünstigung belegenden Freistellungsbescheid verfügen, um Spendenbescheinigungen ausstellen zu dürfen.
2. Mitteleinsatz nur gemäß der Satzung
Sie muss gewährleisten, dass die Spende für ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte satzungsmäßige Zwecke verwendet wird und korrekten Bereichen wie z. B. dem sog. „ideellen Bereich“ der Organisation zufließt.
3. Zuwendung ohne Gegenleistung
Die Spende muss freiwillig und unentgeltlich geleistet werden und es muss sich zudem um eine Zuwendung ohne Gegenleistung handeln. Die Vermögensminderung auf Seiten des Spenders geht mit einer Vermögensmehrung auf Seiten Ihrer Organisation einher.
4. Keine Danksagungen und Werbung
Die vom Bundesministerium der Finanzen veröffentlichten Vordrucke von Zuwendungsbestätigungen sind verbindliche Muster. Wortwahl und Reihenfolge der Vordrucke sowie deren Begrenzung auf eine DIN A4-Seite sind strikt einzuhalten.
Ihr mit Logo versehenes Briefpapier dürfen Sie für die Erstellung nutzen. Danksagungen und Werbung für die eigene Organisation sind jedoch verboten – platzieren Sie diese daher auf der Rückseite oder machen Sie sie zum Inhalt von Begleitschreiben.
5. Sachspenden & Co.
Neben Geldspenden können Sie auch die Zuwendung von Sachspenden, den Verzicht auf Erstattung von Aufwendungen sowie die Zuwendung von Mitgliedsbeiträgen bescheinigen, wobei es hier jedoch im Einkommenssteuergesetz näher bezeichnete Ausnahmen gibt.
Achten Sie bei Aufwands- und sog. Rückspenden aber in jedem Fall darauf, dass der Anspruch, auf den der Zuwendende verzichtet, überhaupt existiert. Für ehrenamtliche Arbeit, sog. „Zeitspenden“, dürfen Sie keine Zuwendungsbestätigung ausstellen. Grund hierfür ist, dass sich die Beteiligten von Beginn an einig sind, dass ein Entgelt für die zu erbringende Leistung nicht geschuldet ist und das Gesetz die reine Arbeitsleistung nicht als Spende anerkennt“ (Nessler, Patrick: „„Zeitspenden“ sind keine Spenden im Sinne des Steuerrechts“).
6. Unterschrift durch vertretungsberechtigte Person
Üblicherweise werden die Zuwendungsbestätigungen vom Schatzmeister bzw. dem Kassenwart oder der Kassenwartin des Vereins unterschrieben, häufig auch vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter. Wichtig ist, dass sie von mindestens einer durch die Satzung vertretungsberechtigten Person unterschrieben werden.
Gesetzgeber vereinfacht das Ausstellen der Spendenbescheinigung
Um Organisationen den Aufwand für das Ausstellen der Bescheinigungen zu erleichtern, hat der Gesetzgeber in den letzten Jahren zwei wesentliche Gesetzesänderungen vorgenommen.
Zum einen besteht seit dem Jahr 2000 die Möglichkeit, eine Sammelbestätigung auszustellen. Diese muss jedoch als solche gekennzeichnet sein und zusätzlich zur Zuwendungsbestätigung eine Liste beinhalten, auf der die Art der Zuwendungen und der Tag der jeweiligen Zuwendung einzeln aufgeführt sind. Auch hierfür gibt es offizielle Vordrucke.
Zum anderen müssen Spender dem Finanzamt seit dem Jahr 2021 nur noch eine von der Organisation ausgestellte Zuwendungsbestätigung vorlegen, wenn der Spendenbetrag 300 Euro übersteigt. Alles darunter fällt unter die “Kleinspenden-Regelung”.
Für Beträge bis maximal 300 Euro erlaubt das Finanzamt den Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung eines Kreditinstituts als Nachweis für die Spende. Ergänzend dazu sollten Sie zusätzlich einen sog. „vereinfachten Spendennachweis“ mit folgenden Angaben einreichen:
- Name der Organisation
- Kontonummer der Organisation
- Die steuerbegünstigten Zwecke der Organisation
- Ob es sich um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt
- Vorzugsweise noch einen handschriftlichen Vermerk vom Betrag und dem Buchungsdatum
Ausnahmen bilden Zuwendungen in Katastrophenfällen. Hier reicht aufgrund der besonderen Umstände eine Buchungsbestätigung in Form eines Kontoauszugs zur steuerlichen Berücksichtigung.
Sorgfalt ist Pflicht
Bei der Erstellung der Bescheinigungen sollten Sie in jedem Fall besondere Sorgfalt walten lassen. Denn: Werden Zuwendungsbestätigungen vorsätzlich oder grob fahrlässig fehlerhaft ausgestellt oder die zugewendeten Mittel unzulässig verwendet, haftet die Organisation für die entgangenen Steuern pauschal mit 30 Prozent des Spendenbetrags.
Darunter fällt u. a. die Angabe eines höheren Spendenbetrags als tatsächlich entrichtet wurde oder die unzutreffende Angabe der Freiwilligkeit, z. B. im Falle von verpflichtenden Aufnahmegebühren in einen Verein oder Zutrittsgebühren bei Veranstaltungen.
Rechtliche Aspekte kennen und berücksichtigen
Unser Rat lautet daher: Machen Sie sich bzw. die für die Erstellung der Bescheinigungen zuständige Person mit der besonderen Verantwortung und den rechtlichen Gegebenheiten vertraut. Auch zu diesem Thema gibt es neben Schreiben des Bundesfinanzministeriums und den entsprechenden Gesetzestexten gut aufbereitete, verständlich formulierte Informationsquellen: von Büchern, über Internetportale zum Spenden- bzw. Gemeinnützigkeitsrecht bis hin zu kostenfreien Fortbildungsvideos für gemeinnützige Organisationen.
Vorsicht ist in diesem Zusammenhang in jedem Fall besser als Nachsicht bzw. Nachzahlung.
Haben Sie weitere Fragen zu Spendenbescheinigungen oder rund um die Themen Stiften, Spenden und Gemeinnützigkeit? Gern beraten wir Sie!
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar und ersetzt diese nicht. Der Beitrag wurde auf Grundlage seriöser Quellen (insbes. Fachliteratur) erstellt und soll der ersten Orientierung dienen.
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