Stiftungsfonds: Die Alternative zur Stiftungsgründung
Seit mehreren Jahren steigt die Zahl der rechtsfähigen Stiftungen und Treuhandstiftungen weiter an. Doch im Schatten dieses Wachstums nimmt auch die Zahl an Stiftungsfonds immer weiter zu. Sie fragen sich, was Stiftungsfonds sind? Wir verraten Ihnen, was hinter dieser recht unbekannten Alternative zur Gründung einer eigenen Stiftung steckt.
Anders als man im ersten Augenblick vermuten könnte, handelt es sich bei einem Stiftungsfonds im stiftungsrechtlichen Kontext nicht um einen Investmentfonds, der explizit für Stiftungen aufgelegt wurde, sondern um eine besondere Form der Zustiftung. Eine Zuwendung in den Vermögensstock einer Stiftung mit der Auflage, die Erträge aus dem Zuwendungsbetrag für einen bestimmten steuerbegünstigten Zweck einzusetzen. Dieser mildtätige, kirchliche oder gemeinnützige Zweck, beispielsweise die Förderung der Bildung, der Kultur oder des Sports, wird meist bereits von der „aufnehmenden Stiftung“ verfolgt.
Was macht den Stiftungsfonds besonders?
Im Gegensatz zur rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts, dem Prototyp einer Stiftung, ist der Stiftungsfonds kein eigenes Rechtssubjekt und anders als rechtsfähige Stiftungen und Treuhandstiftungen auch kein eigenes Steuersubjekt. Dennoch werden finanzielle Zuwendungen an den Stiftungsfonds – die Zustiftung zu Lebzeiten, aber auch von Todes wegen, d. h. per testamentarischer Verfügung – steuerlich besonders privilegiert.
In der Mehrzahl sind Stiftungsfonds unter dem Dach von eigens errichteten Stiftungen von Banken, sog. Stiftergemeinschaften, oder unter dem Dach von Bürgerstiftungen zu finden. Der Zustiftungsbetrag wird dabei vom sonstigen Grundstockvermögen buchhalterisch separiert, wobei prinzipiell auch Vermögensgegenstände zugestiftet werden können.
Die Vorteile eines Stiftungsfonds
1. Unkomplizierte Gründung
Der Stiftungsfonds kommt durch schriftliche Vereinbarung zwischen Stifter und Dachstiftung zustande. Es bedarf keines staatlichen Antrags- und Genehmigungsverfahrens. Dies ermöglicht schnelle Gründungen.
2. Dauerhafte Vermögenswidmung
Im Falle rechtsfähiger wie nicht-rechtsfähiger „Ewigkeitsstiftungen“ kann das Vermögen ebenfalls langfristig einem oder mehreren Zwecken gewidmet sein – mit den entsprechenden, bereits erwähnten steuerlichen Privilegien. Außerdem kann auch der Stiftungsfonds den Namen der Stifterin oder des Stifters tragen – in Form sog. Namensfonds. Im Gegensatz dazu weist beim sog. Gemeinschaftsfonds – an dem eine Gemeinschaft von Zustiftern beteiligt ist – der Name des Fonds stets auf das Förderthema hin.
3. Geringe Kosten
In der Regel liegen die Kosten für die Gründung und den „Betrieb“ durch die vergleichsweise schlanke Verwaltung eines Stiftungsfonds deutlich unter den Kosten anderer Stiftungsformen. Im Idealfall bleiben damit mehr Mittel für den eigentlichen Stiftungszweck übrig.
4. Abgabe rechtlicher Verantwortung
Da der Stiftungsfonds keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzt, ist die Dachstiftung Träger von gesetzlichen Rechten und Pflichten. Gleichzeitig bleibt durch die staatliche Aufsicht der Dachstiftung eine hinreichende Kontrolle gewahrt.
5. Nutzung bestehender Strukturen
Die bewährten Organisationsstrukturen der Dachstiftung und ihre Expertise in der Verwaltung von Stiftungsfonds und/oder auf dem jeweiligen thematischen Gebiet ermöglicht, dass der Stiftungsfonds schnell Wirksamkeit entfaltet und der Stifter von “bürokratischem Ballast“ befreit bleibt.
Die richtige "Stiftungsimmobilie" finden
Die Vorteile von Stiftungsfonds sprechen also für sich. Und doch empfiehlt es sich bei der Wahl des passenden Stiftungsmodells stets dem aus der Architektur bekannten Leitsatz „form follows function“ , demzufolge sich die Form, die Gestaltung von Dingen aus ihrer Funktion ableiten soll, zu folgen. Das bedeutet: In einigen Fällen wird im übertragenen Sinne – entsprechend des Willens und der Vorstellungen des Stifters, der Stifterin oder der Stiftergemeinschaft – die Konstruktion einer fünfgeschossigen Villa mit Tiefgarage, Balkon und Vorgarten notwendig sein, in einigen Fällen die zweckmäßige, stilvoll eingerichtete Ein-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienhaus genügen.
Mit der „BraWo Stiftergemeinschaft“ hat beispielsweise die Volksbank BraWo die Möglichkeit geschaffen, dass Stifterinnen und Stifter – ob Privatperson oder Institution – auch ohne die Gründung einer rechtsfähigen Stiftung oder Treuhandstiftung über eigene Stiftungsfonds Projekte von Organisationen oder Organisationen selbst fördern können.
Gern stehen wir Ihnen mit unserer Kompetenz und Erfahrung im Bereich der Stiftungsgründung und bei der Wahl der richtigen "Stiftungsimmobilie" beratend zur Seite.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine rechtliche Beratung dar und ersetzt diese nicht. Der Beitrag wurde auf Grundlage seriöser Quellen (insbes. Fachliteratur) erstellt und soll der ersten Orientierung dienen.
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